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Die Versteigerung erfolgt nach den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Versteigerung samt dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Gebührentarif der Dorotheum GmbH & Co KG (im folgenden kurz Dorotheum genannt).
Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise (im Namen und auf Rechnung des Einbringers) erfolgen. Das DOROTHEUM behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen oder Beschreibungen und Preise zu ändern.
Kaufinteressenten können vor der Auktion einen kostenpflichtigen Zustandsbericht
anfordern. Leitet das DOROTHEUM Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen.
Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Lose zu trennen, zu vereinigen, in einem zweiaktigen Bietvorgang auszubieten, zurückzuziehen oder die Versteigerung abweichend von der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen. Im Fall eines zweiaktigen Bietvorganges werden die betroffenen Objekte ausdrücklich genannt und zunächst einzeln ausgeboten, die Meistbote und jeweiligen Meistbieter notiert und zunächst noch kein Zuschlag erteilt. Sodann werden sie unter ein Los zusammengezogen und unter Berücksichtigung der bereits erzielten Meistbote und Limite von allenfalls unbebotenen Objekten als Sammlung angeboten. Die Zuschlagserteilung erfolgt sodann zu dem für die Sammlung gebotenen Meistbot oder zu den Einzelmeistboten, je nachdem, wodurch unter Einbeziehung der Limite für allenfalls unbebotene Objekte ein höherer Preis erzielt wird.
Bei den Beschreibungen wird entweder der Ausrufpreis oder die vom Sachverständigen als Orientierungshilfe angenommene Preisspanne, innerhalb derer von ihm das Meistbot erwartet wird, jeweils in EURO, angegeben.
Die Ausbietung beginnt in der Regel bei der Hälfte des unteren Schätzwertes, wobei sich dieser Rufpreis bis hin zum unteren Schätzwert bewegen kann. Gesteigert wird in der
Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes. Zuschläge sind auch
unter der Meistboterwartung des Experten möglich und erfolgen an den Meistbietenden, es sei denn, dass ein mit dem Einbringer vereinbarter Mindestpreis nicht erreicht wurde. Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter ein Gebot abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden.
Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich dem
DOROTHEUM. Das DOROTHEUM ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon
erteilten Zuschlag in der Auktion oder innerhalb von 3 Werktagen danach aufzuheben und den Gegenstand in derselben oder einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
Bei differenzbesteuerten Objekten, welche im Katalog nicht gesondert bezeichnet sind, wird bis zu einem Meistbot von 10.000 Euro ein Aufgeld von 25 % einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie der eventuell anfallende Folgerechtszuschlag (bei mit *
gekennzeichneten Objekten) aufgeschlagen. Für den 10.000 Euro übersteigenden Betrag
werden 22 %, für den 100.000 Euro übersteigenden Betrag 15 % hinzugerechnet.
Bei Objekten, die der Vollbesteuerung unterliegen, wird bis zu einem Meistbot von
10.000 Euro eine Käufergebühr von 18 % sowie der eventuell anfallende Folgerechtszuschlag (bei mit * gekennzeichneten Objekten) hinzugerechnet. Für den 10.000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die Käufergebühr 15 %, für den 100.000 Euro übersteigenden Betrag 12 %. Auf den so ermittelten Betrag (Nettopreis) werden bei Objekten, die mit „+” bezeichnet sind, 20 % Umsatzsteuer, bei Objekten, die mit „–” bezeichnet sind, 10 % Umsatzsteuer hinzugerechnet.
Objekte, die im Namen und für Rechnung des Einbringers versteigert werden, sind im
Katalog mit einem „V” (Vermittlung) bezeichnet. Bei diesen Objekten beträgt die
Käufergebühr bis zu einem Meistbot von 10.000 Euro 25 % des Meistbotes. Für den 10.000 Euro übersteigenden Betrag werden 22 %, für den 100.000 Euro übersteigenden Betrag 15 % hinzugerechnet. In dieser Käufergebühr sind 20 % Umsatzsteuer enthalten. In diesen Fällen ist die Rückvergütung der Umsatzsteuer für Lieferungen in Drittländer gesetzlich nicht möglich. Nur bei Verkäufen von nichtbezeichneten Objekten und von Objekten, die mit „+” oder „–” bezeichnet sind, wird die Umsatzsteuer rückerstattet, wenn der Verkauf in ein Nichtmitgliedsland der Europäischen Union (Drittland) erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie der Ausfuhrnachweis erbracht wird.
Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (ausgenommen Lieferungen an in Österreich ansässige Unternehmen und differenzbesteuerte Objekte) unterliegen der Erwerbsteuer im jeweiligen
Bestimmungsland. In diesem Fall ist die Lieferung der mit „+” und der mit „–” gekennzeichneten Objekte in Österreich umsatzsteuerfrei, wenn uns vor dem Zuschlag die gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Käufers bekanntgegeben wird.
Bitte beachten Sie, dass für Nachverkäufe eine um 2 % erhöhte Käufergebühr verrechnet wird.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Käufergebühr und Umsatzsteuer sowie einen eventuell anfallenden Folgerechtszuschlag) sofort nach dem Zuschlag bar zu bezahlen. Die Zahlung kann ausnahmsweise vom Dorotheum gestundet werden. Die Stundung kann von einer angemessenen Anzahlung abhängig gemacht werden. Wird eine Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich aufgehoben und der Gegenstand neuerlich in derselben oder einer späteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlages ist das DOROTHEUM auch berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Wird ein gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, so ist das Dorotheum berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen vom Rückstand tageweise berechnet, vierteljährlich angelastet 6 % pro Jahr über der für das letzte Kalenderquartal verlautbarten, auf Viertelprozentsätze gerundeten „European Interbank Offered Rate (EURIBOR) / 3 Monate“ zu verrechnen. Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt das DOROTHEUM auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt das DOROTHEUM damit ausschließlich die Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der
vollständigen Haftung des Käufers.
Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht oder nicht
vollständig, ist das DOROTHEUM unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einbringer
1. entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
2. vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich das DOROTHEUM für sich und/oder den Einbringer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen, oder
3. den Gegenstand für Rechnung des Käufers wiederzuversteigern.
Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einbringer behandelt. Wird durch das Ergebnis des Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung die Forderung des Dorotheums nicht gedeckt, so haftet der säumige Käufer für den Ausfall.
Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren,
Kosten und Spesen.
Ersteigerte Objekte sind sofort zu übernehmen. Die bei der Versteigerung zugeschlagenen und bezahlten Gegenstände geringeren Umfanges werden sofort, größere Objekte jedoch erst am nächstfolgenden Werktag ausgefolgt. Sie lagern ab Zuschlag bis zur Übernahme auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung und jeder Versand erfolgt auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers.
Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zuschlags-
erteilung abgeholt, ist das DOROTHEUM berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen (1% vom Meistbot pro Monat) oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist das DOROTHEUM berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
Die Beschreibung der Versteigerungsobjekte beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten und sie nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. Ihre Angaben stellen
keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Das Dorotheum übernimmt für Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht nach den Maßstäben der §§ 1299f ABGB. Auch sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch das DOROTHEUM erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Sachverständige sowie bei Vermittlungsverkäufen übernimmt das DOROTHEUM keinerlei Haftung. Bei Kunstgegenständen, insbesondere bei Bildern und bei antiken Gegenständen, werden nur solche Fehler und Beschädigungen angeführt, die den künstlerischen Wert wesentlich beeinträchtigen.
Das DOROTHEUM garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den
Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt sind unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte.
Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben des DOROTHEUMS wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Bei
Käufern, für die der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens
gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie das DOROTHEUM unverzüglich nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hievon verständigen.
Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die
Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und deren Abwicklung, ist das DOROTHEUM nach seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den Ankauf entweder zu Lasten des Einbringers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen.
Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist das DOROTHEUM
berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits genutzt, steht dem DOROTHEUM überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu.
Das DOROTHEUM gewährt diese Garantie oder sonstige mit gesonderter Erklärung
eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung gegenüber
Konsumenten 1 Jahr.
Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie umfasst sind, sind gegenüber dem DOROTHEUM und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darüber hinaus gehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern des DOROTHEUMS begründet sind.
Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt das DOROTHEUM keinerlei Gewährleistung oder sonstige Haftung.
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten Gegenständen
hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit des DOROTHEUMS zu verwenden, vervielfältigen und zu verbreiten.
Kaufaufträge von Kunden, die der Versteigerung nicht persönlich beiwohnen, werden von Sensalen oder von der zuständigen Abteilung des Dorotheums übernommen. Das
DOROTHEUM übernimmt schriftliche, telefonische, mit Telefax oder im automationsunterstützten Datenverkehr erteilte Kaufaufträge bis auf weiteres unentgeltlich als Serviceleistung. Das DOROTHEUM wird für den Auftraggeber bis zu seinem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Es behält sich das Recht vor, die Annahme von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Das DOROTHEUM übernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung für die fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder des Versteigerungstermines oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits in EURO enthalten, werden nicht angenommen. Aufträge wie „günstig”, „bestens”, „unbedingt kaufen” usw. können daher nicht berücksichtigt werden. Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden in der Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt.
Kann bei einem telefonischen Gebot die Telefonverbindung aus welchem Grund immer nicht rechtzeitig hergestellt werden, beträgt das Ankaufslimit 75 % des unteren
Schätzwertes (150 % des Rufpreises bei Rufpreisauktionen). Das Dorotheum ist
berechtigt, das Limit auf die nächste Steigerungsstufe aufzurunden.
Der Bieter ist an sein Gebot im Nachverkauf bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auktionstag oder nach dem Tag des Einlangens gebunden. Die Annahmeerklärung durch das Dorotheum im Nachverkauf ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auktionstag oder nach dem Tag des Einlangens, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, zur Post gegeben oder telefonisch oder via Telefax
vorgenommen wird.
Das DOROTHEUM und jene Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss
einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens
herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte
grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben oder entgangenen Gewinn übernimmt das DOROTHEUM keine Haftung. Das DOROTHEUM haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder die Beschädigung desselben bei grobem
Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober
Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale/Abteilung, in welcher das jeweilige Rechts-
geschäft abgeschlossen wurde. Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche entstehende
Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine
Anwendung. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem
Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.
HINWEISE
Alle Gegenstände sind gebraucht und ihrem jeweiligen Alter entsprechenden Abnutzungen unterlegen. Werterhöhende Restaurierungen, speziell bei Antiquitäten, finden in der Beschreibung keinen Niederschlag. In der Beschreibung werden solche Beschädigungen oder Mängel nicht angegeben, die offenkundig (durch bloße Besichtigung festgestellt werden können) oder für die Wertbestimmung unwesentlich sind. Bei solchen Mängeln ist jede Reklamation des Käufers gesetzlich ausgeschlossen.
NACH DER MEINUNG UNSERER EXPERTEN BEDEUTET
signiert, monogrammiert: von der Hand des Künstlers; bezeichnet: möglicherweise von fremder Hand; zugeschrieben oder schabloniert: ein wahrscheinlich, aber nicht zwangsläufig authentisches Werk des Künstlers, (ausgen Zertifikat liegt vor);
Street Art (Urban Art): aufgrund der spezifischen (Sub)Kultur dieser Kunstrichtung ein wahrscheinlich, aber nicht zwangsläufig authentisches Werk (ausgenommen Zertifikat liegt vor) eines oder mehrerer Künstler bzw. Personen, häufig aber nicht zwangsläufig überarbeitet, bearbeitet oder schabloniert;
Werkstatt: ein Werk, das wahrscheinlich in der Werkstatt, d. h. in der unmittelbaren Umgebung des Künstlers, entstanden ist; Schule: ein Werk, unbestimmten Datums, das in stilistischer Nähe zum Künstler oder zu einer regionalen Gruppe von Künstlern entstanden ist; Umkreis: ein Werk, das im weiten örtlichen oder zeitlichen Einflussbereich des Künstlers entstanden ist; Nachfolger: ein Werk, das im Stil des Künstlers, aber eventuell später entstanden ist; Nachahmer: Nachempfindung oder Wiederholung eines Werkes unbestimmten Datums nach einem Werk des Künstlers; Vor- und Zuname des Künstlers mit Daten und Ortsangabe: ein sicheres Werk des Künstlers
Um unseren Kunden entgegenzukommen, gilt bei Kunstauktionen abweichend von den
allgemeinen Versteigerungsbedingungen, für die Bezahlung und Abholung der ersteigerten Gegenstände, außer Möbeln, folgende Regelung:
Für ersteigerte Gegenstände, die von inländischen Kunden nicht sofort bezahlt oder
abgeholt werden, sind erst nach Ablauf von acht Tagen nach der Versteigerung
Verzugszinsen und nach einem Monat Lagergebühren zu bezahlen.
Wenn der Käufer seinen Wohnsitz im Ausland hat und die ersteigerten Gegenstände
ins Ausland bringen läßt, sind erst nach Ablauf von einem Monat nach dem Tag der
Versteigerung Verzugszinsen und nach zwei Monaten Lagergebühren zu bezahlen.
Jeder Einbringer ist grundsätzlich berechtigt, die zur Versteigerung übergebenen Gegenstände bis zum Beginn der Auktion zurückzuziehen. Für die tatsächliche Ausbietung kann daher keine Haftung oder Gewähr übernommen werden. Gegenstände, die mit „AS...“ gekennzeichnet sind, werden in Übereinstimmung mit den artenschutzgesetzlichen Regelungen ausgeboten. Die Mitarbeiter des Dorotheums werden die Käufer bei der Beschaffung der notwendigen Exportgenehmigungen und Bescheinigungen beraten und unterstützen. Der Export aus Österreich und der Import in Nichtmitgliedsländer der EU von Gegenständen, die im Versteigerungstext mit ASA (oder Artenschutz A) gekennzeichnet sind, zu kommerziellen Zwecken wird von der
Artenschutzbehörde nicht genehmigt. Irrtums- und Druckfehlerberichtigungen bleiben vorbehalten. Ebenso behält sich das Dorotheum das Recht vor, Berichtigungen der Beschreibung bis zur Versteigerung vorzunehmen.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN UND KATALOGTEXTE
Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte in englischer, französischer, italienischer oder einer sonstigen Sprache stellen lediglich unverbindliche Hilfsübersetzungen dar. Die Gesellschaft kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen. Für die Auslegung von etwaigen Auffassungsunterschieden zwischen den Interessenten, Käufern und der Gesellschaft sind ausschließlich die in der deutschen Sprache verfassten Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte maßgeblich und bindend. Ebenso sind alle Währungsangaben in fremden Währungen sowohl im Katalog als auch auf der Währungsumrechnungsanzeige nur als unverbindliche Richt-(Leit-)linien zu verstehen. Für die Durchführung der Versteigerung wird ausschließlich die in Österreich alleine gültige Währung (EURO) herangezogen.
INFORMATION
Aufgrund der Bestimmungen der Europäischen Union zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie 91/308/EWG idF 2001/97EG des Rates und des Parlamentes der Europäischen Union) besteht eine gesetzliche Legitimationsverpflichtung bei Barzahlung von Kaufpreisen ab EUR 15.000,–. Wir ersuchen Sie daher um Verständnis, dass wir Sie in einem solchen Fall um die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ersuchen müssen.
Bei Kaufaufträgen mit Barzahlungswunsch senden Sie bitte vorab bis längstens 48 Stunden vor Auktionsbeginn neben dem Kaufauftragsformular auch eine Kopie eines solchen Ausweises zu, speziell jedenfalls auch dann, wenn Sie - z.B. bei beabsichtigter Nachnahmezahlung bei Objekten mit Ruf- oder unteren Schätzpreisen ab EUR 15.000,–, - die Zahlung oder Abholung nicht persönlich vornehmen werden.
Hinweis: Die gesetzliche Legitimationsverpflichtung entfällt auch bei Barzahlung, wenn zuvor eine (erste) Teilzahlung in Form einer Überweisung von einem auf Ihren Namen lautenden Bankkonto eines von der EU anerkannten Bankinstitutes im Bereich der EU erfolgt, auch dann, wenn die Auftragserteilung notariell beglaubigt oder mit einer sicheren e-mail-Signatur im Sinne des Signaturgesetzes erfolgt.
FOLGERECHTSZUSCHLAG
Mit Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 (BGBl. I, Nr. 22/2006) wurde der Richtlinie 2001/84/EU folgend das Folgerecht eingeführt.
Aus diesem Grund erfolgen Verkäufe von Werken der bildenden Kunst lebender Künstler ab 01. 01. 2006, welche im Katalog besonders mit * gekennzeichnet sind, unter Hinzurechnung einer nicht rückzahlbaren Folgerechtsumlage in Form eines Zuschlages zum Meistbot. Damit nimmt das Dorotheum als Vertreter der Verkäufer die Verrechnung mit den berechtigten Künstlern oder deren Interessensvertretungen vor.
Dieser Zuschlag beläuft sich wie folgt:
4% von den ersten 50.000 EUR, (= – 50.000 EUR)
3% von den weiteren 150.000 EUR, (= 50.000,01 – 200.000 EUR)
1% von den weiteren 150.000 EUR, (= 200.000,01 – 350.000 EUR)
0,5% von den weiteren 150.000 EUR, (= 350.000,01 – 500.000 EUR)
0,25% von allen weiteren Beträgen (= über 500.000,01 EUR), jeweils vom Meistbot.
Er beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR und entfällt bei Zuschlägen unter 3.000 EUR.