Versteigerungsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Eine öffentliche Versteigerung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 26/2000 Slg. über öffentliche Versteigerungen, des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Handelsgesetzbuch, des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über die gewerbliche unternehmerische Tätigkeit und die entsprechende Bekanntmachung der Versteigerung, die durch das DOROTHEUM spol. s r.o. mit Sitz Ovocný trh 580/2, Praha 1, Tschechische Republik (nachfolgend nur „Versteigerer“), ausgegeben wird.
Ist der Gegenstand der Versteigerung als ein Kulturgut gemäß Gesetz Nr. 20/1987 Slg. über die staatliche Denkmalpflege angemeldet oder vorgeschlagen, werden die Teilnehmer der Versteigerung hierüber im Verlauf der Versteigerung in Kenntnis gesetzt. Kulturgüter können nur mit einer vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörden in das Ausland ausgeführt werden.
Der Verkauf und die Ausfuhr von Kulturgütern richtet sich nach dem Gesetz Nr. 71/1994 Slg. über den Verkauf und die Ausfuhr von Gegenständen kulturellen Wertes, in der Fassung der späteren Vorschriften. Diese Gegenstände können nach Vorlage einer amtlichen Bescheinigung darüber ausgeführt werden, dass diese Gegenstände nicht zu Kulturgütern erklärt wurden und kein Bestandteil eines im Sinne des Gesetzes über die staatliche Denkmalpflege zum Kulturgut erklärten Komplexes sind.
Sind Gegenstand der Versteigerung eine Sammlung oder einzelne Gegenstände einer im beim Ministerium für Kultur geführten Zentralen Verzeichnis der Sammlungen musealen Charakters eingetragenen Sammlung, kann über diese nur unter den im Gesetz Nr. 122/2000 Slg. über den Schutz von Sammlungen musealen Charakters bestimmten Bedingungen verfügt werden.
II. Teilnehmer der Versteigerung
Teilnehmer einer Versteigerung können geschäftsfähige Personen sein. Dies gilt nicht, wenn es sich um minderjährige Personen oder natürliche Personen handelt, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde oder deren Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn der Gegenstand der Versteigerung ein Miteigentumsanteil an einer Sache ist, an der sie bereits einen Miteigentumsanteil innehaben; Bedingung ist, dass diese Personen durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Fürsorger vertreten sein müssen.
Teilnehmer einer Versteigerung können keine Personen werden, die kein Eigentum und keine Rechte an den Gegenständen der Versteigerung erwerben können, Personen, über deren Vermögen ein Konkurs erklärt wurde oder gegen die ein Antrag auf Konkurserklärung mangels Masse abgelehnt wurde oder bezüglich deren Vermögens wiederholt ein Zwangsvergleich bestätigt wurde, und zwar über einen Zeitraum von drei Jahren ab Aufhebung des Konkurses, seiner Ablehnung mangels Masse oder im Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss eines wiederholten Vergleiches. Teilnehmer einer Versteigerung dürfen des Weiteren keine Versteigerer, Mitglieder eines Statutarorgans oder eines Kontrollorgans eines Versteigerers, Auktionatoren, diesen nahe stehende Personen oder Arbeitnehmer des Versteigerers sein, ferner kein Ersteigerer, der eine Versteigerung des selben Gegenstandes der Versteigerung bei dem selben Versteigerer zunichte gemacht hat. Niemand darf für in diesem Absatz angeführte Personen steigern. Teilnehmer, einschließlich ihrer Bevollmächtigten und Vertreter tragen sich in das Verzeichnis der Teilnehmer der Versteigerung ein.
Ein natürliche Person, die Teilnehmer, Bevollmächtigter eines Teilnehmers, Vertreter eines Bevollmächtigten eines Teilnehmers, Statutarorgan oder Mitglied eines Statutarorgans dieser Personen ist, ist bei der Eintragung in das Verzeichnis der Teilnehmer auf Aufforderung des Versteigerers oder einer durch ihn schriftlich beauftragten Person verpflichtet, sich mit einem amtlichen Identitätsnachweis auszuweisen (Personalausweis, Reispass, Ausweis über eine Genehmigung zum Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik).
Eine juristische Person, die Teilnehmer, Bevollmächtigter eines Teilnehmers, Vertreter eines Bevollmächtigten eines Teilnehmers oder Statutarorgan dieser Personen ist, ist bei der Eintragung in das Verzeichnis der Teilnehmer auf Aufforderung des Versteigerers oder einer durch ihn schriftlich beauftragten Person verpflichtet, sich mit einem Auszug aus dem Handelsregister oder einem anderen Verzeichnis, in dem sie eingetragen ist und welches nicht älter als drei Monate ist, auszuweisen. Aus diesem Auszug muss die Berechtigung zum Handeln im Namen der juristischen Person, einschließlich der Erteilung einer Vollmacht, hervorgehen. Ist diesem nicht so, muss die Berechtigung zum Handeln durch entsprechende Dokumente belegt werden (z.B. Protokoll einer Gesellschafter-/Hauptversammlung). Auszüge aus ausländischen Verzeichnissen und Dokumenten, aus denen sich die Berechtigung zum Handeln ergibt (mit Ausnahme der Slowakischen Republik), müssen entsprechend beglaubigt werden (durch eine Apostille oder Überbeglaubigung).
Die Teilnehmer einer Versteigerung sind des Weiteren verpflichtet, eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass sie keine von einer Versteigerung ausgeschlossenen Person sind.
Die Teilnehmer einer Versteigerung bieten im Verlauf der Versteigerung persönlich, das Gebot muss mündlich und durch Heben der Versteigerungsnummer, die vor der Eröffnung der Versteigerung gegen die Zahlung eines Pfandes in Höhe von 1.000,- CZK ausgegeben wird, erfolgen.
III. Vertretung
Ein Teilnehmer einer Versteigerung kann sich auf Grundlage einer schriftlichen Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift auf der Versteigerung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; für einen Teilnehmer – eine juristische Person – kann neben dem Statutarorgan auch ein Prokurist handeln.
Das Muster einer Vollmacht für die bt consulting, s.r.o. als Vollmachtnehmer ist Bestandteil des Auktionskataloges. Im Fall des Interesses eines Teilnehmers einer Versteigerung können dem Bevollmächtigten telefonische oder andere Weisungen erteilt werden.
IV. Verlauf der Versteigerung
Zu jeder Versteigerung wird ein Auktionskatalog ausgegeben. Die Gegenstände werden in der Reihenfolge versteigert, in der sie im Katalog angeführt sind. Der dem Text durch fette Schrift beigefügte Zahlenwert entspricht dem Mindestgebot in CZK, der in Standardschrift angegebene Zahlenwert stellt die Bewertung des Gegenstandes durch einen Experten dar. Das Mindestgebot stellt in der Regel 2/3 des Schätzpreises dar (Schätzung des Experten). Gesteigert wird um ca. 10% des niedrigsten bzw. letzten Gebotes. Die Höhe der Gebote bei der Versteigerung wird durch den Tarif der Gebote des Versteigerers bestimmt, der einen untrennbaren Bestandteil dieses Kataloges bildet. Erfolgt trotz eines zweifachen Aufrufes und einer Erklärung des Auktionators gemäß dem Gesetz über öffentliche Versteigerungen kein höheres Gebot, gibt der Auktionator ein weiteres Mal das letzte Gebot an und erteilt nach dem dritten Aufruf jenem Teilnehmer der Versteigerung den Zuschlag, der das höchste Gebot abgegeben hat. Der Teilnehmer der Versteigerung ist an das Gebot gebunden.
Geben mehrere Personen ein gleich hohes Gebot ab und wurde kein höheres Gebot abgegeben, entscheidet der Auktionator durch Los darüber, wer den Zuschlag erhält.
Wird trotz eines wiederholten Aufrufes auch das Mindestgebot nicht abgegeben, gilt der Gegenstand der Versteigerung als nicht versteigert.
Auktionsobjekte mit einem Rufpreis unter oder gleich CZK 14.000,- können nur über schriftliche Kaufaufträge oder persönlich bei der Auktion beboten werden.
V. Zuschlagspreis
Als Zuschlagspreis gilt das höchste durch den Ersteigerer abgegebene Gebot. Dieser Preis kann nicht herabgesetzt werden. Der Ersteigerer ist verpflichtet, den Zuschlagspreis in den durch das Gesetz Nr. 26/2000 Slg. über öffentliche Versteigerungen bestimmten Fristen zu zahlen. Mit jedem Gegenstand der Versteigerung, den der Ersteigerer ersteigert hat, ist die Pflicht des Ersteigerers verbunden, dem Versteigerer die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Versteigerung erbrachten Dienstleistungen zu zahlen, die pauschal in Höhe von 20% aus dem durch die Versteigerung dieses Versteigerungsgegenstandes erzielten Preis festgesetzt ist, und zwar bei der Zahlung des durch die Versteigerung erzielten Preises und auf die gleiche Weise, auf die dieser Preis gezahlt wird. Für den Fall, dass gemäß UStG die Leistung in der Tschechischen Republik steuerbar ist, inkludieren die oben angeführten Gebühren die Mehrwertsteuer
Der Zuschlagspreis kann in bar oder per bargeldloser Überweisung auf das Bankkonto des Versteigerers, durch Zahlungsanweisung oder per Kreditkarte (VISA, MASTER CARD und AMERICAN EXPRESS) in der Kasse des Versteigerers erfolgen.
VI. Erwerb des Eigentums und Übergabe des Gegenstand der Versteigerung
Hat der Ersteigerer den Zuschlagspreis in der festgelegte Frist gezahlt, geht das Eigentum am Gegenstand der Versteigerung zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlages über.
Der ersteigerte Gegenstand wird dem Ersteigerer nach den in der Bekanntmachung der Versteigerung bestimmten Bedingungen zusammen mit einer schriftlichen Bestätigung über den Erwerb des Eigentums am Gegenstand der Versteigerung übergeben.
Auf Grundlage einer schriftlichen Beauftragung des Ersteigerers übersendet der Versteigerer den Gegenstand der Versteigerung an eine durch den Ersteigerer bestimmte Adresse. Sämtliche Kosten in Verbindung mit dem Transport des Gegenstandes der Versteigerung trägt der Ersteigerer. Der Preis für den Transport des Gegenstandes der Versteigerung bestimmt sich nach der aktuellen Preisliste der Vertragsspediteure des Versteigerers. Die Schadensgefahr am Gegenstand der Versteigerung geht zu dem Zeitpunkt auf den Ersteigerer über, an dem der Gegenstand der Versteigerung auf Grundlage einer Beauftragung des Ersteigerers dem Vertragsspediteur des Versteigerers übergeben wurde, der den Transport des Gegenstandes der Versteigerung an den durch den Ersteigerer bestimmten Ort sicherstellt.
VII. Schlussbestimmungen
Die Schätzung, die fachliche Bestimmung und die Beschreibung des Gegenstandes werden durch die Experten des Versteigerers vorgenommen. Die Angaben im Katalog sind das Ergebnis sorgfältiger Untersuchungen, trotzdem kann die Korrektheit der Analysen nicht garantiert werden. Bei Kunstgegenständen, insbesondere Bildern und Antiquitäten, werden lediglich solche Fehler und Beschädigungen angeführt, die den künstlerischen Wert beeinflussen. Die Gegenstände können restauriert, beschädigt, funktionsuntüchtig etc. sein. Ist ein Gegenstand einer Versteigerung zum Kulturgut erklärt worden, muss der Preis des Gegenstandes der Versteigerung durch ein Sachverständigengutachten bestimmt werden.
Jeder Interessent hat die Möglichkeit zur Besichtigung der angebotenen Gegenstände, und zwar zu den in der Bekanntmachung der Versteigerung bestimmten Bedingungen. Reklamationen bezüglich des Preises, der Qualität, des Zustandes oder der Funktionstüchtigkeit der versteigerten Gegenstände sind nach der Erteilung des Zuschlages ausgeschlossen. Sämtliche durch den Versteigerer gewährten Leistungen auf Grundlage dieser Versteigerungsbedingungen oder auf Grundlage von mit den Eigentümern der zu versteigenden Gegenstände abgeschlossenen Verträgen über die Durchführung einer Versteigerung gelten zum Tag der Übergabe des Gegenstandes der Versteigerung zu steuerlichen Zwecken als geleistet.
| signiert, monogrammiert s | von der Hand des Künstlers |
| bezeichnet | möglicherweise von fremder Hand |
| zugeschrieben | ein wahrscheinlich, aber nicht zwangsläufig authentisches Werk des Künstlers |
| Werkstatt | ein Werk, das wahrscheinlich in der Werkstatt, d. h. in der unmittelbaren Umgebung des Künstlers, entstanden ist |
| Schule | ein Werk, unbestimmten Datums, das in stilistischer Nähe zum Künstler oder zu einer regionalen Gruppe von Künstlern entstanden istlové a |
| Umkreis | ein Werk, das im weiten Einflussbereich des Künstlers entstanden ist |
| Nachfolger | ein Werk, das im Stil des Künstlers, aber eventuell später entstanden ist |
| Nachahmer | Nachempfindung oder Wiederholung eines Werkes unbestimmten Datums nach einem Werk des Künstlers |
| Vor- und Zuname des Künstlers mit Daten und Ortsangabe | ein sicheres Werk des Künstlers |