Teilnahmebedingungen an der Auktion
Der Vollmachtgeber ist verpflichtet, dem Bevollmächtigten die Anweisungen (die Vollmacht zu übergeben) spätestens 3 Stunden vor Beginn der Auktion zu erteilen. Der Vollmachtgeber ist verpflichtet, dem Bevollmächtigten die Erteilung der Vollmacht per E-Mail an: klient.servis@dorothuem.cz oder per Fax an der Nr. 224222011 mitzuteilen.
Der Vollmachtgeber nimmt zur Kenntnis, dass der Gegenstand der Auktion in der Tabelle der Vollmacht eindeutig durch die Katalognummer bestimmt sein muss und das Einkaufslimit in CZK festgelegt sein muss, das dem Tarif der Zuschläge entspricht, oder die Möglichkeit festgelegt sein muss, die Anweisungen per Telefon zu erteilen. Die Auktionsgegenstände, bei denen der Ausrufpreis niedriger als 10 Tsd. CZK ist, kann man nur auf der Grundlage eines schriftlichen Limits oder durch den bei der Auktion im Saal anwesenden Teilnehmer ersteigern.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, das Einkaufslimit bei einem einzelnen Auktionsgegenstand auf den Betrag einer weiteren (höheren) Gebotsabgabe zu überschreiten, insofern das Einkaufslimit, das durch den Vollmachtgeber festgelegt ist, sich zwischen zwei Offerten befindet, und zwar so, damit das Einkaufslimit der möglichen Gebotsabgabe gemäß der Auktionsordnung und dem Auktionskatalog entspricht.
Wenn dem Bevollmächtigten für den gleichen Auktionsgegenstand eine Vollmacht mit einem Einkaufslimit in der gleichen Höhe von mehreren Auktionsteilnehmern erteilt wird, nimmt der Bevollmächtigte diejenige Vollmacht vorrangig an, deren Erteilung ihm früher mitgeteilt wurde.
Im Fall der Festlegung des Einkaufslimits darf der Preis, der in der Auktion erreicht wird (vereinbarter Kaufpreis des Auktionsgegenstandes) ohne Auktionsgebühr das Einkaufslimit, das vom Vollmachtgeber beim gegebenen Auktionsgegenstand festgelegt wurde, nicht überschreiten.
Im Fall der Erteilung von Anweisungen per Telefon ist der Bevollmächtigte bezüglich des Einkaufslimits nur an die Hinweise des Vollmachtgebers gebunden, die er telefonisch im Verlauf der Auktion erhält. Wenn es dem Bevollmächtigten im Verlauf der Auktion nicht gelingt, mit dem Vollmachtgeber eine telefonische Verbindung aufzunehmen, und das ohne Rücksicht auf den Grund, ist der Bevollmächtigte danach nicht berechtigt, in der Auktion dieses Auktionsgegenstandes fortzufahren, bei der diese Tatsache eintrat. Der Vollmachtgeber ist ausschließlich für die Hinweise, die er dem Bevollmächtigten mitteilt, verantwortlich.
Im Rahmen der Bevollmächtigung zur Vertretung des Vollmachtgebers bei der Auktion von jedem Auktionsgegenstand ist der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers insbesondere berechtigt:
- sich zur Auktion als Auktionsteilnehmer (Käufer) anzumelden
- die Auktionsordnung anzunehmen
- in der Auktion Angebote für den Kauf des Auktionsgegenstandes abzugeben.
Der Vollmachtgeber nimmt zur Kenntnis, dass im Fall der Ausfuhr der Gegenstände, die in der Auktion gekauft werden, außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik, der Bevollmächtigte auf dem Gebiet des Staates, wohin die in der Auktion gekauften Gegenstände ausgeführt werden, keine Verrichtungen und Angelegenheiten, die mit ihrer Ausfuhr verbunden sind sicherstellt, und zwar insbesondere Steuer- und Zollverrichtungen, und dass diese Angelegenheiten der Vollmachtgeber selbständig und auf seine Kosten sicherzustellen verpflichtet ist.
Im Rahmen der erteilten Vollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten damit, dass er die in der Auktion gekauften Gegenstände an die Adresse des Vollmachtgebers und/oder an eine andere von Seiten des Vollmachtgebers bestimmte Adresse sendet, und das anschließend, nachdem die Bedingungen ihrer Übergabe an den Ersteigerer, die in der Auktionsordnung aufgeführt sind, erfüllt sind. Dem Vollmachtgeber wird der Preis für den Transport gemäß den aktuellen Preislisten der Spediteure des Bevollmächtigten + 500 CZK für die Erledigung der Genehmigung zur Ausfuhr ins Ausland für jeden einzelnen Auktionsgegenstand (Gebühr für die externe Institution) berechnet.
Der Vollmachtgeber nimmt zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, für jeden in der Auktion gekauften Gegenstand dem Bevollmächtigten die Auktionsgebühr, die in der Auktionsordnung festgelegt ist, d.h. 20 % vom Kaufpreis von jedem Auktionsgegenstand, den er in der Auktion gekauft hat, zu erstatten, insofern beim Auktionsgegenstand nicht etwas anderes aufgeführt ist.
Der Vollmachtgeber nimmt zur Kenntnis, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, die Annahme einer Vollmacht abzulehnen, gegebenenfalls die Vollmacht nur im begrenzten Umfang anzunehmen. Auf diese Tatsache weist der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber ohne überflüssigen Verzug danach hin, nachdem er von der erteilten Vollmacht erfährt.
Die Rechtsbeziehungen, die aus dieser Vollmacht hervorgehen, richten sich nach dem tschechischen Recht.